Erwägungen
[A.A.] (geboren 1974) und [B.A.] (geboren 1975), ein serbisches Ehepaar, reisten 1992 bzw. 1998 in die Schweiz ein und erhielten 2002 bzw. 2007 die Niederlassungsbewilligung. Seit 2016 beziehen sie Sozialhilfe, wobei der bezogene Betrag per 9. April 2020 Fr. 139'543.-- ausmachte. Aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit und mangelnder Sprachkenntnisse widerrief die Migrationsbehörde des Kantons Glarus 2020 die Niederlassungsbewilligungen der Beschwerdeführer und ersetzte diese durch Aufenthaltsbewilligungen (Rückstufung).Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass die Rückstufung der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers [A.A.] aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit und mangelnder Sprachkenntnisse trotz gesundheitlicher Einschränkungen verhältnismässig ist. Hingegen erweist sich die Rückstufung der Niederlassungsbewilligung…