Sachverhalt

Der Beschwerdeführer 2, [A.] , war als Geschäftsführer und Direktor der [B.] (Schweiz) AG angestellt. Er wurde wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Die Beschwerdeführerin 1, Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves, war die amtliche Verteidigerin von [A.] und beantragte eine Entschädigung von Fr. 50'124.05 für das erstinstanzliche Verfahren.

Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte das erstinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt und wies die Beschwerde von Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves gegen die Festlegung ihres Honorars ab. [A.] und Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves erhoben Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht vereinigte die beiden Verfahren und prüfte die Beschwerden. Es stellte fest, dass die Vorinstanz den Anklagevorwurf nicht umfassend geprüft hatte und dass die Festsetzung des Lohns und Bonus des Beschwerdeführers 2 nicht klar geregelt war.

Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Es befand,…