Erwägungen

Der im Februar 2020 geborene [A.] ist das Kind von [B.B.] und [C.] . Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet und leben seit Dezember 2019 getrennt. Am 9. Juli 2020 klagte [A.] gegen [C.] beim Kantonsgericht Zug auf Feststellung der Vaterschaft sowie Zahlung von Kindesunterhalt. Im Verlauf des Verfahrens anerkannte [C.] die Vaterschaft und beantragte die Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Mit Entscheid vom 3. Mai 2021 schrieb das Kantonsgericht die Vaterschaftsklage zufolge Gegenstandslosigkeit ab, stellte [A.] unter Zuteilung der Obhut an die Mutter unter die gemeinsame elterliche Sorge, verzichtete auf die Anordnung eines Besuchs- und Ferienrechts des Vaters und verpflichtete diesen zur Leistung von Kindesunterhalt.

Gegen diesen Entscheid erhob [A.] Berufung beim Obergericht des Kantons Zug. Mit Urteil vom 22. Juli 2022 wies das Obergericht das Rechtsmittel unter Bestätigung des angefochtenen Entscheids ab, soweit es darauf eintrat, und passte von Amtes wegen die Unterhaltsbeiträge an.

Erwägungen

Das Bundesgericht erklärt das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 22. Juli 2022 für nichtig, soweit es die gemeinsame elterliche Sorge anordnet. Dies, weil die Kindsmutter - obwohl ihre Rechtsstellung durch den Entscheid massgeblich betroffen war - nicht als förmliche Partei am Verfahren beteiligt wurde. Ein Urteil, das in die Rechtssphäre einer Person eingreift, die nicht am Prozess beteiligt worden ist, leidet an einem derart…