Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin [A.] , vertrat [B.] als amtliche Verteidigerin vor dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau. Das Regionalgericht erliess sein Urteil am 7. Januar 2021. Gegen dieses Urteil ging [B.] in Berufung, während Rechtsanwältin [A.] Beschwerde gegen die Festsetzung der amtlichen Entschädigung führte. Das Obergericht des Kantons Bern kürzte die amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren um 16.5 Stunden und sprach Rechtsanwältin [A.] Fr. 21'286.80 zu. Rechtsanwältin [A.] beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der obergerichtliche Beschluss sei teilweise aufzuheben und ihr eine amtliche Entschädigung von Fr. 24'160.25 zuzusprechen.
Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Stellungnahme vom 16. August 2022 erklärt, dass sie die erstinstanzliche Kürzung des Zeitaufwands auf 101.09 Stunden akzeptiert und nur noch eine Erhöhung der MwSt-pflichtigen Auslagen um Fr. 142.80 verlangt. Die Vorinstanz gewährte diese Erhöhung, kürzte aber auch den Zeitaufwand um weitere 16.5 Stunden, obwohl die Beschwerdeführerin erklärt hatte, der Zeitaufwand werde nicht mehr angefochten.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat zu prüfen, ob die Vorinstanz die amtliche Entschädigung zu Recht gekürzt hat. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 404 Abs. 1 und 2 StPO und einen Verstoss gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV.
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzeswidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz hat jedoch die amtliche Entschädigung in Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO gekürzt, obwohl die Beschwerdeführerin erklärt hatte, der Zeitaufwand werde nicht mehr angefochten.
Die Beurteilung des Zeitaufwands der amtlichen Verteidigung ist ein Ermessensentscheid. Die Vorinstanz hat den Aufwand von 101.09 Stunden als zu hoch erachtet, rechtfertigt jedoch keine Korrektur von Amtes wegen. Die Erstinstanz hatte bereits die Honorarnote der…