Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wurde vom Obergericht des Kantons Bern wegen grober Verkehrsregelverletzung und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig gesprochen. Der Beschwerdeführer hatte im Kreisverkehr eine Fahrradfahrerin überholt und dabei zu wenig Abstand gehalten, wodurch er das Vorderrad des Fahrrades touchierte. Die Fahrradfahrerin konnte einen Sturz verhindern, indem sie abstieg.
Der Beschwerdeführer wurde zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 210.-- sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'050.-- und einer Übertretungsbusse von Fr. 500.-- verurteilt.
Der Beschwerdeführer führte Beschwerde in Strafsachen und beantragte, die Schuldsprüche wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Abbiegen nach Überholen im Kreisverkehr und wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall seien aufzuheben und er sei diesbezüglich freizusprechen.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall. Das Gericht befand, dass der Beschwerdeführer durch sein Fahrverhalten eine wichtige Verkehrsregel in schwerwiegender Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet hatte.
Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Fahrradfahrerin mit zu geringem Abstand überholt und für sie eine gefährliche Verkehrssituation mit dem Risiko eines Sturzes geschaffen hatte. Der Beschwerdeführer hatte sich nach einem kurzen Zögern im…