Erwägungen
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen führt gegen [A.] ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Am 6. März 2021 kontrollierte die Kantonspolizei St. Gallen ein Restaurant in [V.] und stellte fest, dass dort eine Veranstaltung mit ca. 90 Personen stattfand. Bei [A.] , der an der Veranstaltung teilgenommen hatte, wurde ein Bargeldbetrag von Fr. 785.-- sichergestellt. Die Staatsanwaltschaft verfügte die Beschlagnahme des Bargeldbetrages, da der Verdacht bestand, dass [A.] den Betrag als Kollekte für einen Auftritt bei der verbotenen Veranstaltung erlangt hatte. [A.] erhob Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Diese wies die Beschwerde ab, soweit sie die Beschlagnahme betraf. Gegen diesen Entscheid der Anklagekammer richtet sich die vorliegende Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht hält zunächst fest, dass die Beschlagnahme eines Gegenstands oder Vermögenswerts einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt und daher vom Bundesgericht beurteilt werden kann.
Zur Begründung der Beschlagnahme führt das Bundesgericht aus, dass gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO Vermögenswerte einer beschuldigten Person beschlagnahmt werden können, wenn sie einzuziehen sind. Die materiellrechtliche Grundlage dafür bilden die Art. 70 ff. StGB, wonach Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt wurden, eingezogen werden können.
Das Bundesgericht erachtet die Voraussetzungen für die Beschlagnahme als erfüllt. Die am 6. März 2021 durchgeführte Veranstaltung im Restaurant [U.] war gemäss den Feststellungen der Vorinstanz ein Fest mit ca. 90 Teilnehmenden und damit eine nach Art. 6 Abs. 1 der damals geltenden Covid-19-Verordnung besondere Lage verbotene Veranstaltung. Der…