Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [A.] wurde am 25. August 2020 vom Bezirksgericht Zürich wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer vollziehbaren Freiheitsstrafe von 43 Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wurde Berufung angemeldet. Der Beschwerdeführer befindet sich in Sicherheitshaft, die mit Beschluss vom 25. August 2020 bis zum 25. Februar 2021, längstens aber bis zum Antritt des Strafvollzugs, verlängert wurde. Eine von [A.] erhobene Beschwerde wurde vom Obergericht und letztinstanzlich vom Bundesgericht abgewiesen. Mit Verfügung vom 17. Februar 2021 verlängerte das Obergericht die Sicherheitshaft bis zum Endentscheid der Berufungsinstanz.
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 1. März 2021, die Verfügung vom 17. Februar 2021 sei aufzuheben und er selbst umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Eintretensvoraussetzungen nach Art. 78 ff. BGG als erfüllt betrachtet und ist auf die Beschwerde eingetreten. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Fortdauer der Sicherheitshaft nach der erstinstanzlichen Verurteilung eine Verletzung von Art. 5 EMRK darstelle. Das Bundesgericht hat jedoch festgestellt, dass das Urteil des EGMR nicht darauf hindeutet, dass die Fortdauer der Sicherheitshaft konventionswidrig wäre.
Der Beschwerdeführer bestreitet auch den dringenden Tatverdacht und die Wiederholungsgefahr. Das Bundesgericht hat jedoch festgestellt, dass die Partei, die den dringenden Tatverdacht im Widerspruch zur erstinstanzlichen Verurteilung bestreitet, darzulegen hat, weshalb das betreffende Urteil klarerweise fehlerhaft erscheint und eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Diese Voraussetzung wurde…