Sachverhalt

Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern erhob Anklage gegen [A.] wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe. Das Regionalgericht Oberland sprach [A.] schuldig und verurteilte sie zu einer Geldstrafe und einer Busse. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte den Schuldspruch, aber mit einer anderen Begründung und einer reduzierten Strafe. Die Generalstaatsanwaltschaft legte Beschwerde ein und argumentierte, dass [A.] mit direktem Vorsatz gehandelt habe und es sich nicht um einen leichten Fall handle.

Die Beschwerdegegnerin [A.] hatte über 16 Monate hinweg Einkünfte von insgesamt Fr. 26'904.75 verschwiegen und dadurch unrechtmässig Leistungen von der Arbeitslosenkasse bezogen. Die Vorinstanz hatte argumentiert, dass [A.] eventualvorsätzlich gehandelt habe und es sich um einen leichten Fall handle, da der Deliktsbetrag zwar hoch sei, aber die Beschwerdegegnerin keine weiteren Verschleierungshandlungen vorgenommen habe und die zu Unrecht bezogenen Gelder zurückbezahlt habe.

Erwägungen

Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern auf und wies die Sache zur Neubegutachtung zurück. Es argumentierte, dass die Beschwerdegegnerin mit direktem Vorsatz gehandelt habe, da sie gewusst habe, dass die Angabe von Einkünften Auswirkungen auf die Höhe der ausbezahlten Leistungen habe und sie dennoch Einkünfte verschwiegen habe. Das Bundesgericht befand auch, dass es sich nicht um einen lechten Fall handle, da der Deliktsbetrag hoch sei und die Beschwerdegegnerin über einen längeren Zeitraum hinweg unrechtmässig Leistungen bezogen habe.

Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die Frage, ob ein leichter Fall vorliege, im Hinblick auf das Verschulden des Täters zu beurteilen sei und dass die Tatkomponenten, wie die…