Erwägungen

Am 5. September 2013 überrollte [D.] auf einem Parkplatz in [X.] seinen Stiefvater [E.A.] mit seinem Auto. [E.A.] verstarb kurze Zeit später an den Verletzungsfolgen. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage wegen vorsätzlicher Tötung, eventualiter fahrlässiger Tötung. Das Amtsgericht sprach [D.] vom Vorwurf der vorsätzlichen sowie der fahrlässigen Tötung frei und verurteilte ihn wegen mehrfacher Gewaltdarstellung und grober Verletzung der Verkehrsregeln. Die Angehörigen des Opfers, [A.A.] , [B.A.] und [C.] , erhoben Beschwerde gegen dieses Urteil. Das Obergericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Die Beschwerdeführer gelangten daraufhin mit einer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragten, [D.] wegen fahrlässiger Tötung nach Art. 117 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung ans Obergericht zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hebt das Urteil des Obergerichts auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Es begründet dies damit, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt mit Bezug auf die Frage, ob [D.] das Opfer beim Einsteigen hätte sehen oder hören können, unvollständig…