Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [A.] wurde am 14. August 2014 wegen mehrfacher Sachbeschädigung, sexueller Handlungen mit Kindern und sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB verurteilt. Am 12. August 2019 wurde er aus der stationären therapeutischen Massnahme bedingt entlassen. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (VBD) erteilte ihm Weisungen, die deliktsorientierte psychotherapeutische Behandlung weiterzuführen und auf die Ausübung einer beruflichen oder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit mit Minderjährigen zu verzichten. Der VBD kündigte den Platzierungsvertrag mit dem Verein [C.] in [U.] , da er ab der bedingten Entlassung nicht mehr für die Kostentragung des Aufenthaltes zuständig sei.

[A.] beantragte vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, die Weisungen abzuändern und ihm die Weisung zu erteilen, seinen Aufenthalt im Verein [C.] oder einer anderen gutachterlich empfohlenen Institution unter Kostentragungsgarantie durch den VBD fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab.

[A.] beantragt nun vor dem Bundesgericht, das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Anweisung, ein ergänzendes forensisch-psychiatrisches Gutachten zur Frage seiner Unterbringung im Lichte der Deliktsprävention einzuholen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft, ob die Vorinstanz die Weisungen des VBD zu Recht abgelehnt hat. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass er nach seiner bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug auf ein betreutes Wohnen angewiesen ist und der VBD für die Dauer der Probezeit Weisungen und Bewährungshilfe anordnen kann.

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Vorinstanz zu Recht anerkannt hat, dass der Beschwerdeführer nach seiner bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug auf ein betreutes Wohnen angewiesen ist.…