Art. 413 ZGB

1 Der Beistand oder die Beiständin hat bei der Erfüllung der Aufgaben die gleiche Sorgfaltspflicht wie eine beauftragte Person nach den Bestimmungen des Obligationenrechts .
2 Der Beistand oder die Beiständin ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen.
3 Dritte sind über die Beistandschaft zu orientieren, soweit dies zur gehörigen Erfüllung der Aufgaben des Beistands oder der Beiständin erforderlich ist.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Hingegen ist die Frage der grossen Härte einzig in der Person und nach den Verhältnissen des Versicherten zu prüfen (Erw. 3c).
    · 02.05.1986 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Gewährleistung zweckmässiger Rentenverwendung (Art. 45 AHVG und 76 AHVV). - Es ist Sache der vormundschaftlichen Behörden und nicht der AHV-Durchführungsorgane, über die zweckmässige Verwendung der dem Vormund gemäss Ar…
    · 23.01.1976 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Haftung des Beirates
    · 04.12.2009 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art. 413 und 420 ZGB. 1. Gegen Anweisungen der Vormundschaftsbehörde, die sich auf die Rechnungsführung und -ablage beziehen (Art. 413 Abs. 2 ZGB), kann der davon betroffene Vormund gestützt auf Art. 420 Abs. 2 ZGB Besc…
    · 20.08.1987 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 53_II_198
    29.06.1927 · 0 Zitierungen
  6. 6
    BGE 53_II_202
    01.01.1927 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 01.10.2008 · 3 Zitierungen
  • Vorsorgliche Einschränkung der Handlungsfähigkeit
    · 22.01.2026 · 1 Zitierungen
  • Genehmigung Schlussbericht
    · 16.03.2021 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

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