Erwägungen
Der als Vormund bestellte B. kam seiner Pflicht zur Buchführung und -ablage nicht nach. Daraufhin erteilte ihm die Vormundschaftsbehörde Weisungen für die Buchführung und verlangte einen Vormundschaftsbericht. Da B. der Aufforderung nicht nachkam, liess die Vormundschaftsbehörde - entsprechend einer früheren Androhung - die Rechnung auf Kosten des Vormunds durch ein Treuhandbüro erstellen.
B. beschwerte sich gegen die Anordnung der Ersatzvornahme beim Bezirksrat Diessenhofen, der die Beschwerde jedoch abwies. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau, an den sich B. wandte, nahm dessen Eingabe als Aufsichtsbeschwerde im Sinne von § 71 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege entgegen und wies sie mit Entscheid vom 21. April 1987 ab.
Gegen diesen Entscheid erhob B. eine staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV (Willkür).
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass nach Art. 420 Abs. 2 ZGB auch der Vormund, wenn er durch Anordnungen der Vormundschaftsbehörde selbst betroffen ist, Beschwerde erheben kann. Dies dient nicht nur dem Schutz der Mündelinteressen, sondern soll auch den ordnungsgemäßen Ablauf der Vormundschaftsführung sicherstellen, indem der Vormund die Rechtmäßigkeit der Anordnungen überprüfen lassen kann.
Im vorliegenden Fall betreffen die Anweisungen der…