Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [A.] wurde vom Bezirksgericht Zürich wegen Diebstahls und einer Übertretung des BetmG schuldig gesprochen. Die Vorinstanz widerrief den bedingten Vollzug einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.- und bestrafte [A.] mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 30.- als Gesamtstrafe. [A.] führte Beschwerde in Strafsachen und beantragte, die Dispositiv-Ziffern 2, 3, 8 und 9 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. April 2020 seien aufzuheben.
Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung von Art. 46 StGB und machte geltend, dass die Vorinstanz die ihm mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Dezember 2017 auferlegte bedingte Geldstrafe zu Unrecht widerrufen habe. Er beantragte, vom Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Dezember 2017 ausgefällten Strafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.- abzusehen.
Der Beschwerdeführer rügte auch eine Verletzung von Art. 47 ff. StGB im Zusammenhang mit der Strafzumessung für den begangenen Diebstahl und wendete sich sowohl gegen die Anzahl der Tagessätze als auch gegen die Tagessatzhöhe.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Rüge des Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz die ihm mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Dezember 2017 auferlegte bedingte Geldstrafe zu Unrecht widerrufen habe. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz die Bewährungsaussichten des Täters anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände beurteilt hatte und dass der Widerruf der bedingten Strafe nur zu widerrufen ist, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz den Widerruf der bedingten Strafe zu Recht angeordnet hatte, da die Bewährungsaussichten des Täters ungünstig waren. Das Gericht stellte auch fest, dass die Strafzumessung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden war, da sie die…