Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte den Schuldspruch des Bundesstrafgerichts gegen [A.] wegen unbefugter Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäß Art. 46 Abs. 1 lit. a des Bankengesetzes (BankG). [A.] war Präsident der [B.] -Gruppe, die über keine Bewilligung als Bank, Effektenhändlerin oder für den Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen verfügte. Dennoch nahm die [B. AG] zwischen 2008 und 2014 von mindestens 43 Privatinvestoren insgesamt rund 2,9 Millionen Franken entgegen und gab dafür sogenannte "Zwangswandelanleihen" aus. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass es sich dabei nicht um Anleihensobligationen im Sinne der Ausnahmeregelung von Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BankG handelte, da die Voraussetzungen von Art. 3a Abs. 3 lit. b der damals geltenden Bankenverordnung (aBankV) nicht erfüllt waren. Insbesondere fehlten die nach Art. 1156 des Obligationenrechts (OR) erforderlichen Prospektangaben. Somit erfüllte das Verhalten des Beschwerdeführers den objektiven Tatbestand von Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG.Erwägungen
In subjektiver Hinsicht sah das Bundesgericht den Eventualvorsatz als gegeben an. Der Beschwerdeführer als Finanzmarktspezialist habe gewusst, dass er sich mit dem öffentlichen Angebot der "Zwangswandelanleihen" im…