Sachverhalt

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) erhielt ein Amtshilfeersuchen von Indien betreffend [A.] , das sich auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA CH-IN) sowie auf das Protokoll vom 30. August 2010 stützte. Das Ersuchen betraf die Einkommens- und Körperschaftssteuern von [A.] für die Steuerperioden vom 1. April 2004 bis zum 31. Dezember 2011 und bezeichnete ein Bankkonto bei der Bank [E.] in [U.] .

Die ESTV präzisierte und erweiterte das Ersuchen und bat um Amtshilfe ohne vorgängige Notifikation von [A.] . Nachdem die ESTV die Amtshilfe zunächst ablehnte, erneuerte Indien das Ersuchen unter Bezugnahme auf ein Bundesgerichtsurteil. Die ESTV ersuchte daraufhin die Informationsinhaberin um Informationen mit Bezug auf das im Ersuchen bezeichnete Bankkonto und beauftragte sie, [A.] und weitere Bankkontoinhaber über das Amtshilfeverfahren in Kenntnis zu setzen.

Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde von [A.] und anderen teilweise gut und änderte die Schlussverfügungen der ESTV. Die ESTV gelangte mit Beschwerde an das Bundesgericht und beantragte, ihre Beschwerde sei gutzuheissen und die Ziff. 1 des Dispositivs des Urteils vom 20. August 2020 sei im Umfang der verfügten Passusänderung aufzuheben.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition. Es stellte fest, dass die ESTV zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert war und dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden war.

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Übermittlung des "Client Profile" zulässig sei. Es stellte fest, dass das "Client Profile" zu den Bankkontoeröffnungsunterlagen gehöre und voraussichtlich erheblich sei, um die Steuersituation des Beschwerdegegners 1 zu erhellen. Das Bundesgericht entschied, dass das "Client Profile" mit den geschwärzten Stellen zu übermitteln sei.

Das Bundesgericht befasste sich auch mit der Frage, ob die Identität einer zeichnungsberechtigten Drittperson voraussichtlich erheblich sei. Es stellte fest, dass die Identität einer zeichnungsberechtigten Person als über die Bankkontobeziehung verfügungsberechtigt für die Klärung der steuerrechtlichen Situation bedeutsam sein kann. Das Bundesgericht entschied, dass die Übermittlung der Passkopie und der Angaben zu [H.] zulässig sei.

Das Bundesgericht befasste sich auch mit der Frage, ob die Identität von ehemaligen und indirekten Mitaktionären voraussichtlich erheblich…