Erwägungen

Die [A. AG] , deren einziges Verwaltungsratsmitglied [B.] war, wurde vom kantonalen Steueramt für das Steuerjahr 2013 mit einem steuerbaren Reingewinn von CHF 256'389 veranlagt. Dabei rechnete das Steueramt dem deklarierten Reingewinn von CHF 59'089 den Betrag von CHF 180'000 für die "Abschreibung Nonvaleur ([C. AG] und [D.] )" sowie geldwerte Leistungen von CHF 17'300 für die Abschreibung eines geschäftsmässig nicht begründeten Darlehens an die "[E. AG] " hinzu.

Das kantonale Steueramt auferlegte der [A. AG] wegen versuchter Hinterziehung der Staats- und Gemeindesteuern 2013 eine Busse von CHF 21'426 und wegen versuchter Hinterziehung der direkten Bundessteuer 2013 eine Busse von CHF 15'300.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der objektive Tatbestand der versuchten Steuerhinterziehung erfüllt ist, da die Steuererklärung 2013 der [A. AG] unvollständig war. Die Vorinstanz hat in bundesrechtskonformer Weise angenommen, dass die [A. AG] durch ihr handelndes Organ [B.] den subjektiven Tatbestand der versuchten Steuerhinterziehung erfüllt hat, da dieser zumindest in Kauf nahm,…