Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein Lastwagenfahrer, überholte am 11. Juli 2017 auf der Seminarstrasse in Baden einen Fahrradfahrer, der auf dem Radstreifen fuhr. Der Fahrradfahrer stürzte und erlitt schwere Verletzungen. Der Beschwerdeführer wurde vom Präsidenten des Bezirksgerichts Baden wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte das Urteil auf Berufung des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer beantragte vor dem Bundesgericht, das Urteil aufzuheben und ihn vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung freizusprechen. Er machte geltend, dass die Vorinstanz das schriftliche Berufungsverfahren zu Unrecht durchgeführt habe und dass die Beweiswürdigung willkürlich sei.
Erwägungen
1. Zulässigkeit des schriftlichen Berufungsverfahrens
Das Bundesgericht prüfte, ob das schriftliche Berufungsverfahren zulässig war. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer stillschweigend in das schriftliche Verfahren eingewilligt hatte, indem er auf die Verfügung der Vorinstanz nicht reagiert und eine schriftliche Berufungsbegründung eingereicht hatte. Die Vorinstanz hatte die Voraussetzungen für das schriftliche Verfahren geprüft und festgestellt, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers nicht erforderlich war und dass es sich um eine Sache von relativ geringer Bedeutung handelte.
2. Beweiswürdigung
Das Bundesgericht prüfte die Beweiswürdigung der Vorinstanz und stellte fest, dass sie nicht willkürlich war. Die Vorinstanz hatte die Zeugenaussagen und die Aussagen des Beschwerdeführers gewürdigt und festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Fahrradfahrer mit ungenügendem Abstand überholt hatte. Die Vorinstanz hatte auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Fahrradfahrer bei gebotener Aufmerksamkeit…