Sachverhalt
Parteien und Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer [A.] , Alleinaktionär und alleinzeichnungsberechtigtes Organ der [B. AG] , wehrte sich gegen drei Verfügungen der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) vom 17. Dezember 2015 und 20. Juni 2017. Gegenstand der Verfügungen waren:
- Die Feststellung einer unerlaubten Tätigkeit als Effektenhändlerin (Eigenhandel) durch die [B. AG] ohne Bewilligung (Art. 53 FINMAG, Art. 3 Börsengesetz [BEHG]);
- Die Anordnung der Liquidation der [B. AG] ;
- Die Unterlassungsanweisung an [A.] zur Unterlassung jeder bewilligungspflichtigen Tätigkeit im Effektenhandel;
- Die Feststellung von Marktmanipulationen durch die [B. AG] und [A.] im Zeitraum 2012–2014;
- Die Einziehung von Erträgen aus Marktmanipulationen zugunsten der Eidgenossenschaft;
- Die Verhängung eines Tätigkeitsverbots (8 Jahre) und Berufsverbots (5 Jahre) gegen [A.] .
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Verfügungen der FINMA mit Urteil vom 27. Februar 2020 (B-4757/2017), soweit sie [A.] betrafen. Gegen dieses Urteil erhob [A.] Beschwerde beim Bundesgericht (2C_315/2020).
Erwägungen
1. Zulässigkeit der Beschwerde und Verfahrensfragen:
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, soweit [A.] in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen war. Die Verfahren zur Unterstellung der [B. AG] und zur Marktmanipulation wurden getrennt behandelt, da sie unterschiedliche Rechtsfragen und Rechtsfolgen betrafen. Die Rüge der Verfahrensverzögerung wurde zurückgewiesen, da die Dauer des Verfahrens (2013–2020) angesichts der Komplexität und des Verhaltens des Beschwerdeführers (zahlreiche Eingaben, Anträge) als angemessen galt.
2. Keine Anwendung strafrechtlicher Verfahrensgarantien:
Die Maßnahmen der FINMA (Tätigkeitsverbot, Berufsverbot, Gewinnabschöpfung) wurden als verwaltungsrechtliche Sanktionen qualifiziert und nicht als strafrechtliche Maßnahmen im Sinne von Art. 6 EMRK. Das Bundesgericht stützte sich auf die sog. "Engel-Kriterien" (EGMR, Engel gg. Niederlande) und die Rechtsprechung (BGE 142 II 243). Die Sanktionen dienten dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte und der Anleger, nicht der Vergeltung. Daher fanden die Unschuldsvermutung, das Selbstbelastungsverbot und Beweisverwertungsverbote keine Anwendung. Stattdessen galt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Verwaltungsverfahren.
3. Marktmanipulation und rechtliche Bewertung:
Das Bundesgericht bestätigte die Feststellung der Marktmanipulation durch [A.] gemäß Art. 33f aBEHG (in Kraft 2013–2015). Die Vorinstanz hatte nachgewiesen, dass [A.] durch sog. "Spoofing", "Layering" und "Ramping" systematisch falsche Signale im Markt gesetzt und Aufträge kurzfristig gelöscht hatte, um Kurse zu beeinflussen. Diese Praktiken verstießen gegen das aufsichtsrechtliche Verbot der Marktmanipulation,…