Erwägungen

Die Stiftung [A.] (Beschwerdeführerin) ist eine Stiftung nach Art. 80 ff. ZGB mit Sitz in Bern, die den Zweck der "Wahrung der Interessen der Konsumentinnen und Konsumenten" verfolgt. Sie hat sich als Inkassovehikel zur Verfügung gestellt, um Schadenersatzforderungen von rund 6'000 Fahrzeughaltern gegen die Beklagten [B. AG] und [C. AG] im Zusammenhang mit dem sogenannten "Manipulationsskandal" um Dieselfahrzeuge der Beklagten [C. AG] gerichtlich geltend zu machen.

Das Handelsgericht des Kantons Zürich trat auf die Klage nicht ein, da die Beschwerdeführerin dafür nicht prozessfähig sei. Ihre Tätigkeit als Inkassovehikel für eine Vielzahl individueller Forderungen sei durch ihren Stiftungszweck nicht gedeckt.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Handelsgerichts. Es führte aus, dass die Vertretungsmacht der Organe einer Stiftung durch den Stiftungszweck begrenzt ist. Die Auslegung des Stiftungszwecks hat sich am Willen der Stifter zu orientieren, wobei die Zweckumschreibung in der Stiftungsurkunde relativ eng auszulegen ist.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Einreichung einer Klage zur gerichtlichen Durchsetzung von…