Erwägungen

Am 5. Juli 2018 nahm die Staatsanwaltschaft Solothurn ein von [A.] initiiertes Verfahren gegen Unbekannt wegen Störung des öffentlichen Verkehrs sowie des Eisenbahnverkehrs (Art. 237 und Art. 238 StGB) durch den Betrieb der Schiessanlage [B.] nicht an die Hand. Das Obergericht des Kantons Solothurn trat am 20. September 2018 auf die dagegen erhobene Beschwerde von [A.] nicht ein. Das Bundesgericht wies seine Beschwerde am 17. Januar 2019 ab, soweit es darauf eintrat.

[A.] ersucht nun um Revision des Urteils des Bundesgerichts. Er argumentiert, das Bundesgericht habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt, indem es "die Gefahrenzonen offensichtlich nicht als die Wahrscheinlichkeitszonen interpretiert" und alle Schussbereiche vor dem Schiessstand lediglich als "objektiv möglich" qualifiziert habe.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtet den Revisionsantrag als unbegründet. Der Einwand des Gesuchstellers betreffe offensichtlich nicht die tatsächlichen Grundlagen des kritisierten Urteils, sondern die vom Bundesgericht vertretene Rechtsauffassung hinsichtlich der Interpretation der Gefahrenzonen. Dies stelle keinen Revisionsgrund dar.

Das Bundesgericht führt aus, dass es im früheren Urteil vom 17. Januar 2019 explizit von Zonen mit erhöhter…