Erwägungen
[A.] (geb. 1983) und [B.] (geb. 1988) heirateten 2011 und trennten sich 2015. Sie haben die gemeinsamen Kinder [C.] (geb. 2010) und [D.] (geb. 2013). [A.] hat zudem einen weiteren Sohn [E.] (geb. 2017), der bei ihm in Deutschland lebt.
Mit Entscheid vom 20. September 2017 schied das Bezirksgericht Aarau die Ehe der Parteien und regelte die Nebenfolgen der Scheidung. Soweit vor Bundesgericht noch streitig, verpflichtete es [A.] , [B.] an den Barunterhalt der beiden gemeinsamen Kinder bis zu deren Volljährigkeit monatlich vorschüssig je Fr. 110.-- (zzgl. allfälliger Familien- und Ausbildungszulagen) zu bezahlen.
[B.] gelangte mit Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau. In Gutheissung der Berufung verpflichtete es [A.] mit Entscheid vom 27. November 2018, [B.] an den Barunterhalt der beiden Kinder bis zu deren Volljährigkeit monatlich vorschüssig je Fr. 335.-- (zzgl. allfälliger Familien- oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen.
[A.] (Beschwerdeführer) gelangte am 28. Januar 2019 mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht. Er beantragte, die Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und diese wie folgt neu zu fassen: Der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin an den Barunterhalt der gemeinsamen Söhne [C.] und [D.] bis zu deren Volljährigkeit monatlich vorschüssig je Fr. 110.-- (zzgl. allfälliger Familien- und Ausbildungszulagen) zu bezahlen.
Erwägungen
Zentraler Streitpunkt bildet zunächst die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens durch die Vorinstanz. Die Vorinstanz rechnete dem Beschwerdeführer ein hypothetisches Einkommen von Fr. 1'556.-- an, was dem bei der Firma [F. GmbH] erzielten Einkommen von Fr. 1'362.-- für ein 100 %-Erwerbspensum entsprechen soll.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie gestützt auf die Lohnabrechnungen der Firma [F. GmbH] eine Teilzeitanstellung mit einem Pensum von 87,5 % annehme. Die Vorinstanz übersehe insbesondere die vom Beschwerdeführer geleisteten Über- und Feiertagsstunden. Die Vorinstanz verletzt jedoch kein Bundesrecht, wenn sie den bei der Firma [F. GmbH] erzielten Verdienst auf ein 100 %-Erwerbspensum hochrechnet bzw. die Erzielung eines Einkommens von Fr. 1'556.-- als zumutbar…