Erwägungen
Der Beschwerdeführer, [A.] , wurde am 11. September 2012 vom Obergericht des Kantons Zürich wegen versuchter Nötigung und mehrfacher sexueller Belästigung (sogenanntes Stalking) zu einer bedingten Geldstrafe und Busse verurteilt. Gegen dieses Urteil erhob er erfolglos Beschwerde beim Bundesgericht. In der Folge erstattete [A.] mehrere Strafanzeigen gegen die Geschädigte, deren Lebenspartner und weitere Personen wegen falscher Anschuldigung, "Prozessbetrugs", Freiheitsberaubung und Nötigung. Die Staatsanwaltschaft nahm diese Strafuntersuchungen jedoch nicht an die Hand, was [A.] mit Beschwerden beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht. Diese Beschwerden wurden abgewiesen. Am 20. April 2015 stellte [A.] ein Gesuch um Akteneinsicht in den Untersuchungsakten gegen den angezeigten Lebenspartner der Geschädigten. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis lehnte dieses Gesuch ab, was [A.] erfolglos beim Obergericht des Kantons Zürich und schliesslich mit der vorliegenden Beschwerde beim Bundesgericht anfocht.Erwägungen
Das Bundesgericht erwägt, dass [A.] als Strafanzeiger und Dritter im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO zu behandeln ist. Er hat weder ein rechtlich geschütztes Interesse an der Akteneinsicht noch ein tatsächlich schützenswertes Interesse im Sinne dieser Bestimmung dargetan. Insbesondere lässt sich aus seiner Beschwerde nicht ableiten, dass die Frage des…