Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte in seinem Urteil vom 10. Dezember 2019 den Schuldspruch des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt gegen den Beschwerdeführer [A.] . Dieser wurde wegen mehrfacher Sachbeschädigung, Betrugs, Nötigung, Ausnützung der Notlage, mehrfacher versuchter Ausnützung der Notlage, Förderung der Prostitution, mehrfacher versuchter Förderung der Prostitution sowie weiterer Delikte verurteilt.

Der Beschwerdeführer hatte argumentiert, dass die Einvernahmen der Tänzerinnen unter Druck erfolgt seien und die Identität der Zeuginnen bis zur Befragung geheim gehalten wurde, was seine Verteidigungsrechte verletzt habe. Zudem rügte er Willkür in der Beweiswürdigung. Das Bundesgericht wies diese Rügen jedoch als unbegründet ab.

Weiter bestätigte das Bundesgericht die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfacher, teilweise versuchter Ausnützung der Notlage nach Art. 193 Abs. 1 StGB sowie wegen mehrfacher, teilweise versuchter Förderung der Prostitution nach Art. 195 Abs. 2 und 3 StGB (in der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fassung). Es erachtete die vorinstanzlichen Erwägungen als rechtskonform.

Auch die Verurteilung wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb und das Markenschutzgesetz wurde vom Bundesgericht bestätigt. Das öffentliche Angebot von Dienstleistungen über…