Sachverhalt

Parteien:
Beschwerdeführer: [A.] , vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Bernard
Beschwerdegegnerin: Dienststelle für Straf- und Massnahmenvollzug, Amt für Sanktionen und Begleitmassnahmen

Gegenstand:
Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme; Anordnung der Verwahrung; Verfahrensfragen; Haftentschädigung

Verfahrensgang:
Das Kantonsgericht Wallis verurteilte [A.] am 20. September 2012 zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und acht Monaten und schob den Vollzug zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme auf. Am 8. Mai 2018 hob das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht die Massnahme auf und ordnete die Verwahrung an. Das Kantonsgericht Wallis bestätigte diesen Entscheid am 22. Oktober 2018. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde von [A.] gegen diesen Entscheid gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Das Kantonsgericht Wallis fällte am 10. Oktober 2019 einen neuen Entscheid, der die Beschwerde von [A.] abwies und die Verwahrung anordnete.

Hauptissue:
Der Beschwerdeführer beanstandet die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme und die Anordnung der Verwahrung sowie verschiedene Verfahrensmängel.

Erwägungen

Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verfahren sei mit verschiedenen Mängeln behaftet, insbesondere durch die Vermischung unterschiedlicher Verfahren und die verspätete Antragstellung. Die Vorinstanz weist diese Rügen zurück und betont, dass die Behördenorganisation im Kanton Wallis kein Bundesrecht verletzt und das Gericht nicht an die Anträge der Vollzugsbehörde gebunden ist. Das Gericht könne von Amtes wegen über den Fortgang des Verfahrens entscheiden.

Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, dass der Verfahrensgegenstand während des Verfahrens unklar gewesen sei und die Anträge der Vollzugsbehörde verspätet gestellt worden seien. Die Vorinstanz erwägt, dass das Gericht nicht an die Anträge der Vollzugsbehörde gebunden sei und die Anträge aufgrund neuer Erkenntnisse nicht verspätet seien. Der Verfahrensgegenstand habe sich im Laufe des Verfahrens entwickelt, was im Massnahmenrecht zulässig sei.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK und des Doppelbestrafungsverbots, da die Umwandlung der Massnahme in eine Verwahrung einer nachträglichen Verwahrung gleichkomme. Die Vorinstanz weist diese Rügen zurück und betont, dass die Umwandlung einer Massnahme in eine Verwahrung nach Art. 62c Abs. 4 StGB sich von der nachträglichen Anordnung einer Verwahrung nach Art. 65 Abs. 2 StGB unterscheide und kein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen der ursprünglichen Verurteilung und dem Freiheitsentzug fehle.

Der Beschwerdeführer beanstandet zudem, dass die Verwahrung nicht von einem Kollegialgericht angeordnet worden sei, sondern von einem Einzelrichter. Die Vorinstanz erwägt, dass der Instruktionsrichter allein Beweise abnehmen könne und die Anhörung sowie die Entscheidfällung durch das Kollegialgericht erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe über die Gerichtsbesetzung informiert worden.

Der Beschwerdeführer rügt ferner, dass ihm das letzte Wort nach Art. 347 StPO nicht gewährt worden sei. Die Vorinstanz erwägt, dass der Beschwerdeführer sich in irrelevanten und weitschweifigen Ausführungen verloren habe und die…