Erwägungen
Am 21. Oktober 2016 berichteten Medien, dass die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) die Justizvollzugsanstalt Pöschwies damit beauftragt habe, Archivmaterial zu Büchern zu binden. Dabei handelte es sich um gut 30'000 Entscheide der KESB, von denen einige die Kinder von [A.] betrafen. [A.] erstattete daraufhin Strafanzeige wegen Amtsgeheimnisverletzung.
Die Staatsanwaltschaft eröffnete eine Strafuntersuchung gegen fünf Beamte der KESB und der Justizvollzugsanstalt. [A.] beantragte, als Privatkläger zum Verfahren zugelassen zu werden, was die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Zürich ablehnten.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Ablehnung der Zulassung als Privatkläger. Gemäss der Rechtsprechung ist für die Stellung als Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und damit als Privatkläger erforderlich, dass der Betroffene durch die Amtsgeheimnisverletzung unmittelbar in seinen Rechten verletzt wurde. Dies setzt voraus, dass entweder das Geheimnis dem Dritten zur Kenntnis gebracht wurde oder zumindest eine konkrete Gefährdung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen bestand.
Im vorliegenden Fall konnte keine konkrete Gefährdung des Geheimhaltungsinteresses des Beschwerdeführers festgestellt werden. Die Entscheide der KESB, die den Beschwerdeführer betrafen, waren lediglich Teil einer grossen Menge von Akten, die von einem einzelnen…