Erwägungen

Der Beschwerdeführer, dessen Asylgesuch abgewiesen und dessen Wegweisung verfügt worden war, arbeitete von Mai 2014 bis November 2014 und von Dezember 2014 bis Januar 2015 ohne die erforderliche Arbeitsbewilligung als Coiffeur in Zürich. Er wurde vom Bezirksgericht Zürich und vom Obergericht des Kantons Zürich wegen mehrfacher Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung nach Art. 115 Abs. 1 lit. c des Ausländergesetzes (AuG) verurteilt. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin beim Bundesgericht, von Schuld und Strafe freigesprochen, eventualiter der bedingte Vollzug gewährt oder subeventualiter zu gemeinnütziger Arbeit anstatt zu einer Freiheitsstrafe verurteilt zu werden.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Rügen des Beschwerdeführers, er habe in einem entschuldbaren Notstand gehandelt und seine Ehre sei verletzt worden, als unbegründet zurück. Hingegen erweist sich die Beschwerde in Bezug auf die Anordnung einer Freiheitsstrafe anstelle von gemeinnütziger Arbeit als begründet.

Das Bundesgericht führt aus, dass nach Art. 41 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur verhängt werden darf, wenn zu erwarten ist, dass weder eine Geldstrafe noch eine gemeinnützige Arbeit vollzogen werden kann. Da der Beschwerdeführer gemäss der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Februar 2015 mangels…