Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] wurde von Dezember 2012 bis April 2014 von den Strafbehörden überwacht. Die Verurteilung basiert im Wesentlichen auf zahlreichen übersetzten Telefon- und Audioprotokollen. [X.] rügt, die Akten seien unvollständig und die Abhörprotokolle nicht verwertbar. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Akten in der Tat unvollständig sind und der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Akten nicht alle notwendigen Informationen zu den durchgeführten Überwachungsmassnahmen enthalten. Es ist nicht ersichtlich, welche Überwachungsmassnahmen in welcher Art, wo, durch wen, zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Resultat stattgefunden haben. Auch zu den Abhörprotokollen fehlen wichtige Angaben, wie das Zustandekommen, die Identität der Übersetzer und ob diese über die Straffolgen gemäss Art. 307 StGB belehrt wurden. Die Vorinstanz wird die Staatsanwaltschaft auffordern müssen, ihre Dokumentations- und Aktenführungspflicht zu erfüllen.

Aufgrund…