Erwägungen

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) eröffnete ein Aufsichtsverfahren gegen die [B. AG] wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Entgegennahme von Publikumseinlagen ohne Bewilligung. Sie verbot der Gesellschaft jegliche Entgegennahme von Publikumseinlagen, sperrte deren Konten und setzte einen Untersuchungsbeauftragten ein. Die FINMA stellte fest, dass die [B. AG] ohne Bewilligung gewerbsmäßig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hatte. Sie ordnete daher die Auflösung und Liquidation (Konkurs) der Gesellschaft an. Auch [A.] und [C.] als natürliche Personen wurden angewiesen, keine bewilligungspflichtige Tätigkeit auszuüben und ohne Bewilligung keine Publikumseinlagen mehr gewerbsmäßig entgegenzunehmen.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der FINMA. Es kam zum Schluss, dass die FINMA berechtigt war, zur Beseitigung von Missständen und Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands die notwendigen Verfügungen zu treffen. Die Gesellschaft hatte ohne Bewilligung gewerbsmäßig Publikumseinlagen entgegengenommen, was gegen das Bankengesetz verstieß. Die Ausnahmetatbestände für Anleihensobligationen und Eigentumsübertragungen waren nicht erfüllt, da die Anleger nicht im Sinne von Art. 1156 OR umfassend informiert wurden. Auch eine Überschuldung der Gesellschaft war hinreichend begründet, sodass die Liquidation auf dem Konkursweg erfolgen konnte.

Das Bundesgericht hielt weiter fest, dass die Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten durch die FINMA rechtmäßig…