Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] und seine Ehefrau [A.] warfen sich gegenseitig Beschimpfungen, Tätlichkeiten und leichte Körperverletzungen vor. Sie erstatteten Ende Mai/Anfang Juni 2015 gegenseitig Strafanzeige, woraufhin sie je zweimal von der Polizei einvernommen wurden. Mit Verfügung vom 3. März 2016 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg das Strafverfahren gegen beide ein und verwies die Genugtuungsforderungen auf den Zivilweg.
[X.] erhob Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung, welche das Kantonsgericht Freiburg am 17. Mai 2016 abwies. Daraufhin führte [X.] Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht erachtet die Beschwerde als unbegründet. Die Vorinstanz verneinte einen hinreichenden Tatverdacht, da die Aussagen des Beschwerdeführers teilweise widersprüchlich und nicht nachvollziehbar waren. Die eingereichten Arztberichte erbrachten keinen Beweis für die behaupteten körperlichen Übergriffe durch die Ehefrau. Unter diesen Umständen war die Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden.
Das Bundesgericht führt aus, dass die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen Ermessensspielraum bei der Beurteilung, ob ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, verfügen. Das Bundesgericht überprüft deren Entscheid mit Zurückhaltung. Solange die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Untersuchung zum Schluss kommt, der strafrechtliche Vorwurf sei nicht erstellt und eine Verurteilung komme nicht in Frage, hat sie das Verfahren einzustellen. Die Staatsanwaltschaft ist nicht…