Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] erstattete Strafanzeige gegen mehrere Personen wegen Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung, Verletzung des Amtsgeheimnisses sowie Widerhandlungen gegen das Wald- und Baugesetz. Die kantonale Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein und nahm gegen weitere Beschuldigte keine Strafuntersuchung auf. Gegen diese Verfügung erhob [X.] Beschwerde, die das Kantonsgericht Schwyz nicht zur Behandlung annahm.

[X.] erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er machte geltend, durch die angeblichen Baurechtsverstöße und die Verletzung des Amtsgeheimnisses in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Die Vorinstanz hatte die Beschwerdeberechtigung des [X.] verneint.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass [X.] in Bezug auf den Tatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) sowie die Verletzung des kantonalen Baugesetzes (§ 92 PBG) grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert ist. Die Bestimmungen des Baurechts dienen nicht nur dem Schutz öffentlicher Interessen, sondern können auch dem Schutz der Nachbarn dienen. Da [X.] zum Zeitpunkt der beanstandeten Handlungen Eigentümer der betroffenen Liegenschaft war, ist er als Nachbar in seinen Rechten betroffen.

Hingegen verneint das Bundesgericht die Beschwerdeberechtigung des [X.] in Bezug auf die Tatbestände der Begünstigung (Art. 305 StGB) und der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB), da diese Normen…