Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Kantonsgericht Graubünden wegen eines verbotenen Überholmanövers vor einer unübersichtlichen Rechtskurve verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hatte ihn ursprünglich am 7. Oktober 2011 mit einer bedingten Geldstrafe und Busse bestraft. Das Bezirksgericht Plessur sprach ihn zunächst vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln frei, verurteilte ihn aber wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln. Das Kantonsgericht Graubünden wies die Berufung des Beschwerdeführers ab. Daraufhin erhob [X.] Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das Überholmanöver des Beschwerdeführers vor der unübersichtlichen Rechtskurve nicht den gesetzlichen Anforderungen genügte. Die Vorinstanz habe zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die für ein regelkonformes Überholen erforderliche Sichtweite nicht einhalten konnte. Zwar seien Distanzschätzungen im Verkehrsgeschehen schwierig, die vom Gericht vorgenommenen Berechnungen zeigten aber, dass die frei einsehbare Fahrstrecke von 93 Metern nicht ausreichend war.
Das Bundesgericht qualifizierte das Verhalten des Beschwerdeführers als schwerwiegend verkehrsregelwidrig und nahm Eventualvorsatz…