Erwägungen

Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern führt Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, welches die Anordnung der Staatsanwaltschaft zur Erstellung eines DNA-Profils von [A.] abgelehnt hatte. [A.] wird vorgeworfen, an mehreren Demonstrationen teilgenommen und dabei Straftaten wie Hinderung einer Amtshandlung, Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung und Landfriedensbruch begangen zu haben.

Die Staatsanwaltschaft hatte die Erstellung eines DNA-Profils angeordnet, um damit andere bereits begangene oder künftige Straftaten aufzuklären. Das Obergericht hatte diese Anordnung jedoch für unverhältnismässig erachtet, da keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass [A.] in Delikte von einer gewissen Schwere verwickelt gewesen sei oder sein könnte.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid des Obergerichts. Es führt aus, dass die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig ist, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in andere - auch künftige - Delikte verwickelt sein könnte. Dabei müssen es sich um Delikte gewisser Schwere handeln.

Im vorliegenden Fall sieht das Bundesgericht solche…