Erwägungen

Der Beschwerdeführer [A.X.] wurde vom Obergericht des Kantons Zürich am 26. August 2013 wegen Vergewaltigung, mehrfacher Drohung, mehrfacher einfacher Körperverletzung und wiederholter Tätlichkeiten zu einer Freiheitsstrafe von 4,5 Jahren verurteilt. Dabei wurden ihm 383 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft angerechnet. In einem separaten Verfahren wurde [A.X.] am 19. März 2013 vom Bezirksgericht Zürich wegen Drohung zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt, wobei 22 Tage Haft angerechnet wurden. [A.X.] erhob Beschwerde gegen beide Urteile. Das Bundesgericht vereinigte die beiden Verfahren, da sie in einem engen sachlichen Zusammenhang standen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass die Vorinstanz die 22 Tage Haft aus dem Drohungsverfahren zu Unrecht an die bedingte Geldstrafe angerechnet hatte. Gemäss dem Grundsatz der umfassenden Anrechnung hätte diese Haft vielmehr auf die Freiheitsstrafe aus dem Verurteilungsverfahren wegen Vergewaltigung etc. angerechnet werden müssen. Da die Vorinstanz…