Erwägungen
Die Beschwerdeführerin [X.] wurde am 29. März 2001 vom Obergericht des Kantons Luzern wegen Unzurechnungsfähigkeit von Schuld und Strafe freigesprochen, jedoch eine Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB angeordnet. Im Jahr 2007 wurde diese altrechtliche Verwahrung aufgehoben und stattdessen eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB erlassen.
Im Rahmen der jährlichen Überprüfung lehnten die Vollzugs- und Bewährungsdienste des Kantons Luzern (VBD) am 24. Oktober 2011 eine bedingte Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme und eine Versetzung von [X.] in eine Aussenwohngruppe ab. Gegen diese Entscheide der VBD und gegen den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern (JSD) vom 8. Februar 2012, welcher die Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin ablehnte, wandte sich [X.] mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern. Dieses wies die Beschwerden am 30. April 2012 ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht erachtet die Vorgehensweise der Vorinstanz als rechtmässig. Die Vorinstanz hat die Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin sorgfältig und überzeugend geprüft und verworfen. Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, da die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit hatte, sich schriftlich…