Erwägungen
Vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts läuft ein Strafverfahren gegen [Y.] und weitere Mitangeklagte wegen Unterstützung bzw. Beteiligung an einer kriminellen Organisation und Geldwäscherei. Rechtsanwalt X. trat nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens als privater Verteidiger von [Y.] und Z. auf. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 2. September 2004 liess die Bundesanwaltschaft (BA) den privaten Verteidiger X. wegen Interessenkollisionen nicht weiter zu. Die BA ernannte daraufhin Rechtsanwalt A. als amtlichen Verteidiger von Y. Später ersuchte Rechtsanwalt X. um Wiederzulassung als erbetener privater Verteidiger von [Y.], was der Präsident der Strafkammer des Bundesstrafgerichts am 19. Dezember 2008 ablehnte. Gegen diese Präsidialverfügung legten Rechtsanwalt X. und Y. Beschwerde beim Bundesgericht ein.Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt sind. Es kam zum Schluss, dass durch die Nichtzulassung von X. als erbetener Verteidiger dem [Y.] faktisch eine ausschliessliche Offizialverteidigung aufgedrängt und die zusätzliche Interessenvertretung durch den gewünschten…