Erwägungen
Die Schweizerische Bundesanwaltschaft eröffnete ein Ermittlungsverfahren gegen mehrere Personen wegen Verdachts auf Unterstützung bzw. Beteiligung an einer international tätigen kriminellen Organisation im Drogenhandel. Nach Abschluss der Untersuchung erhob die Bundesanwaltschaft Anklage beim Bundesstrafgericht wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie teilweise wegen Geldwäscherei.
Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts trat jedoch auf die Anklage gegen drei der Angeklagten nicht ein, da sie die Voraussetzungen für die Bundesgerichtsbarkeit nach Art. 340bis Abs. 1 StGB als nicht erfüllt erachtete. Dagegen erhob die Bundesanwaltschaft Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass für die Bestimmung der Bundesgerichtsbarkeit nach Art. 340bis Abs. 1 StGB das Bestehen einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB massgebend ist. Dabei genügt es, dass zu Beginn der Untersuchung konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen Organisation bestanden haben, auch wenn sich der Verdacht im Laufe des Verfahrens nicht erhärten lässt.
Die Strafkammer hätte daher auf die Anklage eintreten müssen, da die Bundesanwaltschaft die Zuständigkeit des Bundes…