Erwägungen

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) ermittelte gegen die Eheleute [X.] wegen "schweren Steuerwiderhandlungen" gemäss Art. 190 ff. DBG. Daraufhin verfügte die EStV verschiedene Zwangsmassnahmen wie Grundbuchsperren, Kontensperren und die Beschlagnahme eines Personenwagens. Die Eheleute [X.] erhoben Beschwerde gegen diese Zwangsmassnahmen beim Bundesstrafgericht, welche jedoch abgewiesen wurden. Daraufhin gelangten die Eheleute [X.] mit Zwangsmassnahmenbeschwerden an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Beschwerden gegen die Zwangsmassnahmen der EStV grundsätzlich zulässig sind, da es sich um Entscheide über strafprozessuale Zwangsmassnahmen handelt, gegen die gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht Beschwerde erhoben werden kann. In der Sache selbst erachtet das Bundesgericht die Zwangsmassnahmen als rechtmässig. Es stellt fest, dass die Massnahmen auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage in Art. 46 Abs. 1 lit. b des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes (VStrR) i.V.m. Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB) beruhen. Demnach kann die…