Erwägungen
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt ein Strafverfahren gegen den deutschen Staatsangehörigen X., der im Jahr 2002 zusammen mit weiteren Tätern in der Schweiz und im Ausland gewerbsmäßig Anlagebetrüge im Deliktsbetrag von mindestens 18,5 Millionen Euro begangen haben soll. X. konnte sich 2002 seiner Verhaftung durch Flucht entziehen, bis er am 9. August 2006 in Santo Domingo (Dominikanische Republik) festgenommen wurde. Am 18. August 2006 übernahmen drei Beamte der Kantonspolizei Zürich X. in Santo Domingo und brachten ihn in die Schweiz.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Überstellung von X. aus der Dominikanischen Republik in die Schweiz nicht als völkerrechtswidrige Entführung zu qualifizieren ist. Die schweizerischen Behörden haben die Souveränität der Dominikanischen Republik stets beachtet und weder Zwang, List, Drohung noch sonstige unrechtmäßige Mittel angewandt, um X. in ihre Gewalt zu bringen. Die dominikanischen Behörden hatten X. aufgrund fehlender Aufenthaltspapiere ausgewiesen, und die schweizerischen Behörden handelten in Absprache mit ihnen, ohne sie jemals zu täuschen. Daher liegt kein Verfahrenshindernis vor, das eine Haftentlassung von X. rechtfertigen würde.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde von X. gegen die Fortsetzung seiner Untersuchungshaft ab. Es betonte, dass die strafrechtliche Verantwortung nur unter…