Erwägungen

X. wird vorgeworfen, in der Zeit von ca. Mai 2001 bis Mai 2005 sechzehn Personen vorsätzlich mit dem HI-Virus infiziert zu haben. Er soll sich von einer oder mehreren HIV-infizierten Personen unter dem Vorwand, er könne sie heilen, regelmäßig Blutproben oder Proben von anderem biologischem Material verschafft haben, in denen HI-Viren enthalten waren. Das kontaminierte Blut oder andere biologische Material habe X. dann in der Folge immer wieder aufbereitet, um es später mittels Nadeln oder nadelähnlichen Gegenständen in den Körper seiner Opfer einzubringen und diese mit dem HI-Virus zu infizieren.

Das Regionalgericht Bern-Mittelland verurteilte X. wegen mehrfacher schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB und des mehrfachen Verbreitens menschlicher Krankheiten im Sinne von Art. 231 Ziff. 1 Satz 1 StGB in 16 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 9 Monaten. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte das erstinstanzliche Urteil im Schuld- und Zivilpunkt und verurteilte X. zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigt die Würdigung der Vorinstanz, dass die Infizierung der Geschädigten mit dem HI-Virus den Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB erfüllt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers widerspricht dies nicht der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung.

Das Bundesgericht hält fest, dass die HIV-Infektion zwar nicht mehr als lebensgefährliche Verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB qualifiziert werden kann, sie aber nach wie vor eine nachteilige pathologische Veränderung mit Krankheitswert darstellt, die als Körperverletzung zu würdigen ist. Bei der Beurteilung, ob die Infektion unter den Tatbestand der einfachen oder der schweren Körperverletzung fällt, ist zu berücksichtigen, dass die…