Erwägungen
In diesem Fall ging es um eine Beschwerde der A. AG gegen B. und Mitbeteiligte bezüglich einer Mietzinserhöhung aufgrund umfassender Investitionen in die Sanierung der Liegenschaften. Die Vorinstanz hatte die Mietzinserhöhung teilweise abgelehnt, da sie die Liegenschaften nicht als Altbauten einstufte und daher die Einrede des übersetzten Ertrags zuliess. Zudem hatte die Vorinstanz die Verzinsung der ausserordentlichen Unterhaltskosten nur mit einem gemittelten Zinssatz von 1,75% zugelassen.
Erwägungen
Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt hatte, indem sie die 26- bzw. 27-jährigen Liegenschaften nicht als Altbauten qualifizierte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen Liegenschaften "vor mehreren Jahrzehnten" gebaut oder erworben worden sein, um als Altbauten zu gelten, bei denen die Mietzinsanpassung an die Orts- oder Quartierüblichkeit im Vordergrund steht. Die vorliegenden Liegenschaften erfüllten diese Voraussetzungen nicht.
Zudem hatte die Beschwerdeführerin nicht dargetan, dass die Belege für die Investitionskosten nicht mehr greifbar wären und daher eine Nettorenditeberechnung zu unrealistischen Ergebnissen führen…