Sachverhalt

Der Fall betrifft X., einen ehemaligen Tennislehrer, der Vermögensverwalter wurde, und Y., Inhaber der Vermögensverwaltungsgesellschaft Z. Finance. Zwischen Ende 1987 und Mai 1990 brachte X. mehrere Kunden dazu, Gelder bei Z. Finance zu hinterlegen, insgesamt 1,9 Millionen Franken (1,6 Millionen nach Abzügen). Diese Gelder, die auf einem einzigen Konto deponiert wurden, wurden für spekulative Geschäfte auf den Options- und « Futures»-Märkten verwendet, entgegen den restriktiven Weisungen der Kunden. X., der den Inhalt der Verträge kannte, erteilte zwischen April und Mai 1990 massive Spekulationsaufträge, was zu Verlusten von 800 000 Franken führte. Y. entnahm 500 000 Franken für private Zwecke und 200 000 Franken als Provisionen und Verwaltungskosten, wodurch das gesamte Vermögen der Kunden verschwendet wurde.

Das Strafgericht mit Jury des Kantons Genf verurteilte Y. wegen qualifizierter Veruntreuung (unrechtmässige Entnahme von 500 000 Franken) und ungetreuer Geschäftsführung (Verluste von 800 000 Franken aufgrund spekulativer Geschäfte entgegen den Interessen und Weisungen der Kunden). X. wurde der Beihilfe zur ungetreuen Geschäftsführung für schuldig befunden, da das Gericht ihn nicht als einfachen Angestellten, sondern als aktiven Partner betrachtete, der sich der Risiken bewusst war und bewusst handelte. X. erhielt eine Strafmilderung, da er unter dem Einfluss von Y. handelte, und wurde zu 4 Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt. Y. wurde zu 24 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt.

Das Kassationsgericht des Kantons Genf wies die Berufung von X. gegen dieses Urteil ab. Anschliessend erhob X. eine Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht und bestritt seine Verurteilung wegen Beihilfe zur ungetreuen Geschäftsführung durch eventualvorsätzliches Handeln, indem er eine Verletzung des Bundesrechts geltend machte.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Voraussetzungen der ungetreuen Geschäftsführung (Art. 159 Abs. 1 StGB) beim Haupttäter (Y.) erfüllt waren und ob X. als Gehilfe dieser Straftat verurteilt werden konnte. Der Art. 159 Abs. 1 StGB verlangt vier kumulative Elemente: (1) eine Stellung als Geschäftsführer, (2) eine Verletzung einer mit dieser Stellung verbundenen Pflicht, (3) einen Schaden als Folge dieser Pflichtverletzung und (4) einen deliktischen Vorsatz (einschliesslich Eventualvorsatz).

Im vorliegenden Fall stellte das kantonale Gericht fest, dass Y. als Vermögensverwalter über ausreichende Autonomie verfügte, um die Gelder der Kunden zu verwalten, was die Voraussetzung der Geschäftsführerstellung erfüllt. Die massiven und gegen die Kundenweisungen gerichteten Spekulationsgeschäfte stellten eine Verletzung seiner Sorgfalts- und Verwaltungspflicht dar, die zu einem nachgewiesenen Schaden (Totalverlust der Gelder) führte. Hinsichtlich des Vorsatzes stellte das Gericht fest, dass Y. mit Eventualvorsatz handelte: Er kannte die Risiken der Spekulationsgeschäfte und nahm diese in Kauf, indem er die mögliche Realisierung der Verluste akzeptierte.

Bei X. ging es um die Frage seiner Beihilfe (Art. 25 StGB) zur ungetreuen Geschäftsführung. Das kantonale Gericht war der Ansicht, dass X., obwohl er kein einfacher Angestellter war, die Stellung eines aktiven Partners innehatte, der an…