Erwägungen

Mit einem Urteil vom 2. März 2009 verurteilte das Geschworenengericht des Kantons Genf X. wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren. Am 15. Oktober 2010 ordnete das Strafvollzugsgericht des Kantons Genf (TAPEM) die bedingte Entlassung von X. zum 29. Oktober 2010 an, wobei der Strafrest 2 Jahre betrug. Als Bewährungsauflage wurde die Teilnahme an einer ambulanten psychotherapeutischen und suchttherapeutischen Behandlung sowie die Bewährungshilfe angeordnet.

Mit Urteil vom 7. April 2011 ordnete das TAPEM den Widerruf des Strafrestaussetzung zur Bewährung von X. an. Die Strafkammer des Appellationsgerichts des Kantons Genf wies die Beschwerde von X. gegen dieses Urteil ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass Artikel 89 Absatz 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB), der auf Artikel 95 Absätze 3-5 StGB verweist, den Widerruf der bedingten Entlassung nicht nur im Falle der Entziehung von der Bewährungshilfe oder der Verletzung von Bewährungsauflagen, sondern auch dann erlaubt, wenn die Bewährungshilfe oder die Bewährungsauflagen nicht mehr durchgeführt werden können.

Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer zwar die angeordneten Maßnahmen eingehalten,…