Erwägungen

Am 6. März 1998 übermittelte das Bundesamt für Polizei dem Genfer Untersuchungsrichter ein Rechtshilfeersuchen des Generalstaatsanwalts der Republik Ukraine wegen Veruntreuung und Geldwäsche. Im Rahmen dieses Verfahrens eröffnete der Genfer Untersuchungsrichter ein Strafverfahren und ordnete die Beschlagnahme von Bankkonten an.

Am 27. März 1998 traf sich der Untersuchungsrichter mit dem ukrainischen Untersuchungsrichter Dimitro Mykolaiovitch Moltchanov und übermittelte ihm spontan Informationen über die Existenz mehrerer weiterer Bankkonten, die möglicherweise mit der Sache in Verbindung stehen, ohne dass diese im ursprünglichen Rechtshilfeersuchen erwähnt worden waren.

Die von dieser spontanen Informationsübermittlung betroffenen Personen [Z.] und [B.] erhoben Beschwerde gegen diese Mitteilung, die die Anklagekammer des Kantons Genf für unzulässig erklärte. Das Bundesgericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von [Z.] und [B.] gegen diese Entscheidung ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass die spontane Übermittlung von Informationen und Beweismitteln gemäß Artikel 67a des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) eine Form der Rechtshilfe darstellt, auch wenn sie nicht auf einem ausländischen Ersuchen beruht.

Obwohl das Gesetz keinen ausdrücklichen Rechtsmittelweg gegen diese spontane Übermittlung vorsieht, ist das Bundesgericht der Ansicht, dass die betroffenen Personen sie im Rahmen einer Beschwerde gegen den Abschluss des Rechtshilfeverfahrens anfechten können, sofern sie ein schutzwürdiges Interesse haben.

Das Gesetz verlangt jedoch, dass jede spontane Informationsübermittlung den ausländischen…