Art. 305ter StGB
1 Wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
2 Die von Abs. 1 erfassten Personen sind berechtigt, der Meldestelle für Geldwäscherei im Bundesamt für Polizei Wahrnehmungen zu melden, die darauf schliessen lassen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziff. 1bis herrühren.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften23 Zitierungen
-
2Unerlaubte Handlung (Art. 41 Abs. 1 OR); Art. 3-10 GwG als Schutznormen? Die Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes (GwG) bezwecken nicht den Schutz individueller Vermögensinteressen11 Zitierungen
-
3Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften5 Zitierungen
-
4Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten5 Zitierungen
-
5Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften4 Zitierungen
-
6Unaufgeforderte Übermittlung von Informationen3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
Berufsverbot5 Zitierungen
-
Unerlaubte Handlung; Geldwäschereigesetz5 Zitierungen
-
3 Zitierungen28.05.2020 · 3 Zitierungen fr
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.