Art. 305ter StGB

1 Wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
2 Die von Abs. 1 erfassten Personen sind berechtigt, der Meldestelle für Geldwäscherei im Bundesamt für Polizei Wahrnehmungen zu melden, die darauf schliessen lassen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziff. 1bis herrühren.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften
    · 30.04.1999 · 23 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Unerlaubte Handlung (Art. 41 Abs. 1 OR); Art. 3-10 GwG als Schutznormen? Die Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes (GwG) bezwecken nicht den Schutz individueller Vermögensinteressen
    · 13.06.2008 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften
    · 27.10.2003 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten
    · 22.10.2003 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften
    · 28.05.2010 · 4 Zitierungen
  6. 6
    Unaufgeforderte Übermittlung von Informationen
    · 16.05.2014 · 3 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Berufsverbot
    · 11.03.2020 · 5 Zitierungen
  • Unerlaubte Handlung; Geldwäschereigesetz
    · 13.06.2008 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  • 28.05.2020 · 3 Zitierungen fr

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