Erwägungen

Die [X. SA] (Beschwerdeführerin) ist eine Gesellschaft mit Sitz in Montevideo, Uruguay, die im Auftrag des brasilianischen Verlagshauses [A.] Telefonbücher für 27 brasilianische Bundesstaaten produziert. Die [Y. AG] (Beschwerdegegnerin) ist eine Schweizer Bank, die Bank- und Finanzdienstleistungen aller Art anbietet. Die Beschwerdeführerin macht einen Anspruch aus ausservertraglicher Haftung gegen die Beschwerdegegnerin geltend. Sie begründet dies damit, dass die Beschwerdegegnerin ihre Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Kundenbeziehung zu [B.] nicht eingehalten habe. [B.] hatte als Bevollmächtigter Zugriff auf ein Konto der Beschwerdeführerin und überwies darauf befindliche USD 4 Mio. auf ein eigenes Konto bei der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführerin sah darin eine Veruntreuung. Das Handelsgericht des Kantons Zürich wies die Klage der Beschwerdeführerin ab, da es die Voraussetzung der Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR nicht als erfüllt erachtete. Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es kommt zum Schluss, dass die Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes (GwG) nicht als Schutznormen im Sinne von Art. 41 OR gelten können, da sie in erster Linie der Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor und nicht dem Schutz individueller…