Sachverhalt

Der Beschwerdeführer L.B. war bis Ende Januar 1993 als Mitglied der Geschäftsleitung der BFZ Bankfinanz Zürich (später Bank Austria Schweiz AGNOVUM Handelsgesellschaft mbH und der TRANSCARBON Handelsgesellschaft mbH, beide mit Sitz in Berlin (ehemalige DDR). Die Kontoeröffnungsanträge wurden von R.S. unterzeichnet, die als Vertreterin der Gesellschaften auftrat. L.B. nahm die Unterlagen ohne weitere Prüfung entgegen, obwohl er vermutete, dass nicht die genannten Handelsgesellschaften, sondern R.S. die wirtschaftlich Berechtigte sei. Er akzeptierte zudem Handelsregisterauszüge, die vor der Wiedervereinigung erstellt worden waren, ohne weitere Abklärungen vorzunehmen.

Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte L.B. mit Urteil vom 28. August 1997 wegen mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften nach Art. 305ter Abs. 1 StGB zu einer Busse von 5.000 Franken. L.B. erhob gegen dieses Urteil eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragte die Aufhebung des Urteils sowie die Freisprechung durch die Vorinstanz.

Erwägungen

1. Tatbestand und Schutzobjekt des Art. 305ter StGB Das Bundesgericht bestätigt, dass Art. 305ter StGB ein abstraktes Gefährdungsdelikt ist, das die Rechtspflege schützt, indem es die Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten bei Finanzgeschäften vorschreibt. Die Norm erfasst berufsmäßige Tätigkeiten wie die Annahme, Aufbewahrung, Anlage oder Übertragung fremder Vermögenswerte, sofern die Identität des wirtschaftlich Berechtigten nicht mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt festgestellt wird. Entscheidend ist, dass bereits die Verletzung der Identifikationspflicht den Tatbestand erfüllt, unabhängig davon, ob die Vermögenswerte später in strafrechtlich relevanter Weise erworben wurden.

2. Verhältnis zu den Standesregeln der Bankiervereinigung (VSB) Die Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB) dient zwar als Auslegungshilfe, bindet den Strafrichter jedoch nicht. Die VSB regeln primär formelle Verfahren und dienen dem Selbstschutz der Banken sowie der Wahrung des Berufsstandes. Sie können daher nicht als alleiniger Maßstab für die strafrechtliche Beurteilung nach Art. 305ter StGB herangezogen werden. Der Strafrichter prüft vielmehr, ob der Täter die Identität des wirtschaftlich Berechtigten mit der gebotenen Sorgfalt festgestellt hat, wobei die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind.

3. Sorgfaltspflichtverletzung im konkreten Fall Der Beschwerdeführer handelte fahrlässig, indem er trotz bestehender Zweifel an der Identität des wirtschaftlich Berechtigten keine weiteren Abklärungen vornahm. Er vertraute blind auf die Angaben des Direktors der Österreichischen Länderbank, P.F., ohne selbst die notwendigen Recherchen durchzuführen. Die bloße Vermutung, R.S. sei die wirtschaftlich Berechtigte, genügte nicht zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht. Zudem war die Kontoeröffnung auf dem Korrespondenzweg mit ausländischen Gesellschaften ein Umstand, der zusätzliche Prüfungen erfordert hätte. Eine Delegation der Verantwortung an Dritte ist mit Art. 305ter StGB unvereinbar.

4. Vorsatz und Schuld Das Bundesgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Zweifel keine Maßnahmen zur Klärung der Identität ergriff. Dies lässt auf Vorsatz schließen, da er die gebotenen Sorgfaltsmaßnahmen nicht erfüllte. Die Vorinstanz hat die inneren Tatsachen (Wissen, Wollen, Inkaufnahme) zutreffend festgestellt, die im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde nicht überprüft werden können. Der Schuldspruch ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.

Entscheid: Die Beschwerde wird abgewiesen, da das angefochtene Urteil kein Bundesrecht verletzt und die Vorinstanz die Tatbestandsmerkmale des Art. 305ter StGB korrekt angewendet hat.

Referenzen

  • ATF 111 Ib 126, ATF 125 IV 143
  • Art. 305ter StGB (mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften), Art. 277bis Abs. 1 BStP (verbindliche Feststellungen der Vorinstanz), Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP (Tatfragen im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde)