Sachverhalt
Durch Urteil vom 11. Januar 2002 hat das Polizeigericht des Kantons Genf den Angeklagten (A.X.) wegen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften (Art. 305ter StGB) schuldig gesprochen und zu sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Busse von 25 000 Franken verurteilt. Zudem wurde die Ehefrau des Angeklagten (B.X.) wegen Beihilfe zu mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften schuldig gesprochen und zu vier Monaten Freiheitsstrafe mit Bewährung während drei Jahren sowie einer Busse von 10 000 Franken verurteilt.
Die Eheleute X. haben gegen dieses Urteil beim Strafgericht des Kantons Genf Berufung eingelegt. Mit Urteil vom 5. Mai 2003 hat dieses das Rechtsmittel von A.X. teilweise gutgeheissen und ihn vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen. Die Verurteilung wegen mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften wurde jedoch bestätigt, wobei die Strafe auf vier Monate Freiheitsstrafe mit Bewährung während vier Jahren reduziert und die Busse von 25 000 Franken aufrechterhalten wurde. Auch die Strafe von B.X. wurde auf drei Monate Freiheitsstrafe mit Bewährung während drei Jahren reduziert, während ihre Busse von 10 000 Franken unverändert blieb.
Die der Verurteilung wegen mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften (Art. 305ter StGB) zugrunde liegenden Sachverhalte sind wie folgt:
- A.X., der im Finanzsektor tätig war, unterhielt seit mehreren Jahren Geschäftsbeziehungen mit einem deutschen Anwalt, Rechtsanwalt E., mit Sitz in Frankfurt.
- Am 25. Oktober 1995 schrieb Rechtsanwalt [E.] an A.X. und bat ihn, einem seiner Mandanten, D., einer Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts, behilflich zu sein. [D.] traf A.X. im November 1995 in Genf und kaufte von ihm die Gesellschaft Y. AG, deren Verwaltungsrätin B.X. war, für 14 000 Franken.
- A.X. verlangte von [D.] keinen Pass vorzuweisen, da er nicht indiskret sein wollte. Bei der Übertragung der Gesellschaft wurden keine Dokumente unterzeichnet.
- [D.] erklärte A.X., dass er nicht in eigenem Namen, sondern treuhänderisch für einen Dritten handle. Anschliessend nahm A.X. bei der Bank Z. die notwendigen Schritte vor, um ein Konto auf den Namen der [Y. AG] zu eröffnen, über das [D.] zeichnungsberechtigt sein sollte.
- Am 13. November 1995 wurden die Kontoeröffnungsunterlagen ausgefüllt und von B.X. unterzeichnet. Das am selben Tag datierte Formular A bezeichnete [D.] als wirtschaftlich Berechtigten mit der Adresse von Rechtsanwalt E. Die Bank [Z.] teilte den Eheleuten X. mit, dass die Wohnsitzwahl des wirtschaftlich Berechtigten bei seinem Anwalt nicht zulässig sei.
- Ein zweites, von B.X. unterzeichnetes und auf den 22. Dezember 1995 datiertes Formular A wurde an Rechtsanwalt [E.] gesandt und von den Eheleuten X. an einer Besprechung bei diesem Anwalt in Anwesenheit von [D.] zurückerhalten. Es wurde vereinbart, dass Rechtsanwalt [E.] der Bank [Z.] eine Kopie des Passes von [D.] zukommen lassen würde, was er noch am selben Tag tat.
- Das Konto wurde anschliessend aufgrund von Überweisungsaufträgen von [D.] mehrfach belastet.
- A.X. erhob beim Bundesgericht Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil vom 5. Mai 2003 und beantragte dessen Aufhebung. Der Genfer Generalstaatsanwalt beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob das Verhalten von A.X. eine strafbare Handlung im Sinne von Art. 305ter Abs. 1 StGB darstellte, der mangelnde Sorgfalt bei der Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten bei Finanzgeschäften unter Strafe stellt. Die zentrale Frage war, ob die korrekte Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten, selbst bei unzureichender Sorgfalt, die strafrechtliche Verantwortung ausschliesst.
Das Gericht erinnerte daran, dass Art. 305ter StGB ein echtes Sonderdelikt ist, das nur von Fachleuten des Finanzsektors begangen werden kann. A.X., der als Angestellter einer Aktiengesellschaft tätig war, die sich mit der Gründung und Verwaltung von Gesellschaften sowie der Eröffnung von Bankkonten befasste, fiel in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung. Das Gericht betonte zudem, dass die strafrechtliche Verantwortung von A.X. nicht von jener der Bank [Z.] abhing, die in diesem Verfahren nicht belangt wurde.
Sodann analysierte das Gericht den Umfang der Sorgfaltspflicht. Es erinnerte an die bisherige Rechtsprechung (insbesondere BGE 125 IV 139), wonach die strafbare Handlung bereits dann gegeben ist, wenn der Täter die Identität des wirtschaftlich Berechtigten nicht mit der erforderlichen Sorgfalt überprüft hat, selbst wenn die Gelder nicht aus einer strafbaren Handlung stammen. Das Gericht präzisierte jedoch, dass diese Auslegung nuanciert werden muss: Wird der wirtschaftlich Berechtigte korrekt identifiziert, trotz unzureichender Überprüfungen, ist die strafrechtliche Verantwortung ausgeschlossen. Ziel von Art. 305ter StGB ist…