Sachverhalt
Die Gesellschaft X. SA mit Sitz in Montevideo (Uruguay) hat gegen die Gesellschaft [Y. AG], eine Bank mit Sitz in Zürich, Klage auf außervertragliche Haftung erhoben. X. SA behauptet, dass [Y. AG] ihre Sorgfaltspflichten im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden [B.] nicht eingehalten hat. [B.] hatte einen Betrag von 4 Millionen US-Dollar, der vom Konto der X. SA bei der Bank C. in Montevideo auf sein eigenes Konto bei [Y. AG] überwiesen wurde. X. SA ist der Ansicht, dass dieses Verhalten von [B.] eine Veruntreuung darstellt, und wirft [Y. AG] vor, [B.] den Abzug von etwa der Hälfte dieses Betrags trotz zahlreicher Anzeichen für Geldwäsche oder Verdacht auf kriminelle Herkunft der Gelder ermöglicht zu haben.Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde von X. SA ab. Es ist der Ansicht, dass die Bestimmungen des GwG nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen dienen, sondern darauf abzielen, die Integrität des Schweizer Finanzplatzes zu wahren. Obwohl die Nichteinhaltung der im GwG vorgesehenen Sorgfaltspflichten die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Bankers wegen Geldwäscherei begründen kann, reicht dies nicht aus, um eine außervertragliche Haftung gemäß Art. 41…