Sachverhalt
Am 30. September 1999 hat die Bundesrepublik Nigeria ihre Absicht bekundet, von der Schweiz Rechtshilfe zu beantragen, um Ermittlungen wegen Veruntreuung von öffentlichen Geldern durch die Angehörigen des verstorbenen Sani Abacha durchzuführen. Am 28. Oktober 1999 hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf ein Strafverfahren wegen krimineller Organisation und Geldwäscherei eröffnet. Die Bundesrepublik Nigeria hat eine Strafanzeige erstattet und als Zivilpartei in das Strafverfahren zugelassen worden. Der Untersuchungsrichter hat der Bundesrepublik Nigeria Zugang zum Strafdossier gewährt, was die Beschwerdeführer, Abacha und Bagudu, angefochten haben, mit der Begründung, dass dies gegen die Regeln der Rechtshilfe verstoße.
Die Beschwerdeführer haben ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Untersuchungsrichters eingelegt, das von der Anklagekammer abgelehnt wurde. Die Beschwerdeführer haben dann das Bundesgericht angerufen, das das Rechtsmittel in ein Verwaltungsgerichtsbeschwerde umgewandelt und die angefochtenen Entscheidungen aufgehoben hat.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat festgestellt, dass das Rechtshilfeverfahren und das Strafverfahren eng miteinander verbunden sind und dass die Entscheidung des Untersuchungsrichters den Verlauf des Rechtshilfeverfahrens beeinflusst hat. Das Bundesgericht hat auch festgestellt, dass die Entscheidung des Untersuchungsrichters den Beschwerdeführern einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Schaden zugefügt hat, da die Bundesrepublik Nigeria Dokumente und Informationen erhalten hat, die sie auf dem Weg der Rechtshilfe nicht hätte erhalten können.
Das Bundesgericht hat daran erinnert, dass Rechtshilfe nur nach Inkrafttreten der Schlussverfügung gewährt werden kann und dass die schweizerischen Behörden vor diesem Stadium keine Dokumente oder Informationen an den ersuchenden Staat übermitteln dürfen. Das Bundesgericht hat auch betont,…