Erwägungen
Der Streitfall betrifft die Auslegung von Artikel 12b Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) in Bezug auf die Frist für die öffentliche Auflage und Einsprüche gegen eine Baubewilligung für den Bau einer "Klettersteig"-Anlage ausserhalb der Bauzone. Die Errichtung dieser "Klettersteig"-Anlage erforderte eine Ausnahmebewilligung der zuständigen Behörde, in diesem Fall der Kantonalen Baukommission des Kantons Wallis.
Der WWF Schweiz hat gegen dieses Projekt Einspruch erhoben, aber dieser wurde von der Baukommission wegen Fristüberschreitung als unzulässig erklärt. Der WWF Schweiz hat daraufhin Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Kantonsgericht Wallis erhoben, welche abgewiesen wurde. Der WWF Schweiz hat schliesslich Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückgewiesen. Es hat insbesondere festgestellt, dass Artikel 12b Absatz 1 NHG eine Einspruchsfrist von mindestens 20 Tagen vorsieht, was bei der im Walliser Kantonsrecht vorgesehenen Frist von 10 Tagen nicht der Fall war. Das Bundesgericht war daher der Ansicht, dass die kantonalen Behörden ihre Gesetzgebung und Praxis an das Bundesrecht anpassen müssen.
Allerdings hat das Bundesgericht ausnahmsweise zugelassen, dass der WWF Schweiz von der in einem früheren Urteil des Kantonsgerichts festgelegten Frist von 30 Tagen profitieren kann, gestützt auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Der…